AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

§ 1 DEFINITIONSBEREICH

  • 1.1    Begriffsdefinitionen:

    Beherberger:    ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
    Gast:    ist eine natürlich Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.)
    Vertragspartner:    ist eine natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
    Konsument und Unternehmer:    Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
    Beherbergungsvertrag:    ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS – ANZAHLUNG

  • 2.1    Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Reservierung des Gastes bzw. Vertragspartners und durch die Annahme des Beherbergers zustande. Dies kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen, der Beherberger übermittelt danach eine Reservierungsbestätigung.
  • 2.2    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Der Anzahlungsbetrag und die Anzahlungsfrist werden in der Buchungsbestätigung bekanntgegeben. Der Beherbergungsvertrag kommt mit der unterschriebenen Buchungsbestätigung oder der geleisteten Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. Sollte die Buchung kurzfristig erfolgen (2 Wochen vor der Anreise), kommt der Beherbergungsvertrag auch mit der schriftlichen bzw. mündlichen Bestellung des Gastes zustande.
  • 2.3    Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung wie in der Buchungsbestätigung datiert (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte, werden Hotelspesen auf den Anzahlungsbetrag in Höhe von 2,5% berechnet.
  • 2.4    Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt und wird bei der Hotelrechnung abgezogen. Die Anzahlung kann nicht bar ausgezahlt werden.

§ 3 BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG

  • 3.1    Der Vertragspartner hat das Recht, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
  • 3.2    Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
  • 3.3    Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht frei gemacht sind.

§ 4 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG – STORNOGEBÜHR RÜCKTRITT DURCH DEN BEHERBERGER

  • 4.1    Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
  • 4.2    Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstags nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
  • 4.3    Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 2.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstags folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht um 18:00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird.
  • 4.4    Bis spätestens 6 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag vom Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen – es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart – durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

  • 4.5    Bis spätestens 6 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
  • 4.6    Außerhalt des in § 4.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
  • 4.7    Stornogebühren: Bei Stornierungen weniger als 6 Wochen vor der Anreise stellt der Beherberger dem Vertragspartner den Gesamtpreis (100%) des gebuchten Zeitraums in Rechnung. Sollte bereits eine Anzahlung geleistet worden sein, wird diese bei der Stornorechnung in Abzug gebracht. Es gibt keine Rückvergütung und Reduktionen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann direkt auf der Homepage www.seekarhaus.at (wo sich ein Link befindet) abgeschlossen werden.
  • 4.8    Vorzeitige Abreise/Verspätete Anreise: Sollte der Vertragspartner verspätet anreisen bzw. vorzeitig abreisen, wird vom Beherberger der gesamte Logispreis verrechnet.
  • 4.9    Eine Doppelbelegung (außer in einem Einbettzimmer) wird vorausgesetzt, bei Einzelbelegung wird ein Aufpreis berechnet.

§ 5 BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT

  • 5.1    Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  • 5.2    Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  • 5.3    Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 6 RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS

  • 6.1    Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume sowie der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

§ 7 PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

  • 7.1    Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
  • 7.2    Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen

§ 8 RECHTE DES BEHERBERGERS

  • 8.1    Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970 ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art, zu.
  • 8.2    Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 9 PFLICHTEN DER BEHERBERGERS

  • 9.1    Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 10 HAFTUNG DES BEHERBERGERS FÜR SCHÄDEN AN EINGEBRACHTEN SACHEN

  • 10.1    Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
  • 10.2    Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
  • 10.3    Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von € 550,–.
  • 10.4    Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebs gewöhnlich in Verwahrung geben.
  • 10.5    In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 11 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  • 11.1    Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
  • 11.2    Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 12 TIERHALTUNG

  • 12.1    Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
  • 12.2    Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthalts ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
  • 12.3    Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
  • 12.4    Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
  • 12.5    In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 13 VERLÄNGERUNG DER BEHERBERGUNG

  • 13.1    Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrags zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
  • 13.2    Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist nicht gegeben. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlichen verrechneten Preis laut Preisliste entspricht.

§ 14 BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGS – VORZEITIGE AUFLÖSUNG

  • 14.1    Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmt Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  • 14.2    Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, wird das ganze vereinbarte Entgelt berechnet.
  • 14.3    Durch den Tod des Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
  • 14.4    Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
    a)    von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
    b)    von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
    c)    die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
  • 14.5    Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügung etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetzt als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 15 ERKRANKUNG ODER TOD DES GASTES

  • 15.1    Erkrankt ein Gast während seines Aufenthalts im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr im Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu nicht in der Lage ist.
  • 15.2    Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsbefall benachrichtigt worden sind.
  • 15.3    Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
    a)    offen Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
    b)    notwendig gewordene Raumdesinfektion
    c)    unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände
    d)    Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
    e)    Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. Ä.
    f)    Allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger im Zusammenhang mit der Erkrankung oder des Todes des Gasts entstehen.

§ 16 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

  • 16.1    Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
  • 16.2    Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  • 16.3    Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

§ 17 SONSTIGES

  • 17.1    Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstücks an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
  • 17.2    Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24:00 Uhr) zugegangen sein.
  • 17.3    Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragpartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
  • 17.4    Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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